Betriebs- und Reitordnung

  1. Zu der gesamten Anlage gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Hindernispark, sowie alle Nebenräume und Nebenflächen, Grünlandflächen, einschließlich Hänger- und PKW- Parkplätze.
  2. Unbefugten ist das Betreten der gesamten Anlage, insbesondere der Ställe, der Sattelkammer, der Futterkammer, der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume, sowie der Koppeln strengstens untersagt. Jede Zuwiderhandlung wird umgehend zur Anzeige gebracht.
  3. Die Geschäftszimmer des Betriebes befinden sich im Wohnhaus.
  4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind nur an den Betriebsleiter zu richten.
  5. Das Rauchen ist nur im dafür vorgesehenen Außenbereich erlaubt, Zigarettenreste sind zwingend im Restmülleimer zu entsorgen (keine Entsorgung auf dem Boden oder dem Misthaufen!). Es darf unter keinen Umständen Glut mit entsorgt werden, da sonst eine akute Brandgefahr entsteht.
  6. Der anfallende Müll ist vom Einsteller wieder mit zu nehmen. Es hat kein Müll (auch keine Bananenschalen, verschimmeltes Obst/Gemüse, Brot oder Taschentücher/Feuchttücher!!) auf den Misthaufen zu gelangen. Die Müllentsorgung in den privaten Mülltonnen des Betriebes ist ausdrücklich untersagt.
  7. Das Parken ist nur auf dafür vorgesehenen Flächen außerhalb des Innenhofes erlaubt. Ausnahmen gelten nur für das Be- und Entladen von Fahrzeugen oder Hängern.
  8. Die Putz- und Waschplätze sind sauber zu halten, d.h. vor dem Verlassen kehren und den angefallenen Dreck in den dafür vorgesehenen Schubkarren zu werfen. Der Schubkarren ist, wenn er voll ist, auf den Misthaufen zu leeren.
  9. Die Stallzeiten sind einzuhalten, diese sind von Mai bis Oktober 7:30Uhr bis 21:30Uhr und von November bis April von 8:00Uhr bis 21:00Uhr. Ausnahmen nur nach vorheriger Absprache mit dem Betriebsleiter möglich.
  10. Die Lichter in Reithalle, Reitplatz, Stallanlagen, Sattelkammer, ect. sind bei nicht gebraucht unverzüglich wieder auszumachen. Dies gilt auch für die Zeit des Reitens für den Putzplatz oder der Stallungen. Bei verlassen der Anlage sind alle Lichter zu kontrollieren.
  11. Hunde sind auf der gesamten Anlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in der Reitbahn und auf den Reitplätzen ist untersagt. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen und mitzunehmen. Hundekot hat nichts in unseren Mülltonnen oder auf dem Misthaufen zu suchen! Der Mist kommt auf die Wiesen, welche Futtergrundlage Eurer Pferde sind!
  12. Die hofansässigen Ausbilder leiten den Reitbetrieb, übernehmen das Arbeiten von Privatpferden und sind für alle Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. Die Erteilung von Unterricht durch fremde Reitlehrer (Reiten, Bodenarbeit, Longieren, Handarbeit, …) oder durch Privatpersonen im Reitbetrieb ist nicht gestattet.
  13. Alle nicht in den Betriebsstallungen / Offenställen untergebrachten Pferde können nur mit Genehmigung des Betriebsleiters auf die Anlage gebracht und dort gearbeitet werden. Hierfür wird nach erfolgter Genehmigung je Pferd eine monatliche Gebühr – unabhängig von der Aufenthaltsdauer innerhalb eines Monats – erhoben (Die jeweiligen Gebühren sind beim Betriebsleiter zu erfragen). Es kann eine Tages-/Wochenend-/Monatspauschale erfragt werden.
  14. Der Pferdebesitzer/Eigentümer/Verantwortliche hat vor Eintreffen des Pferdes / Ponys auf dem Josenhof ein kleines Gesundheitszeugnis für das jeweilige Tier von einem in Deutschland anerkannten Tierarzt ausstellen zu lassen. (Bei Einreise aus dem Ausland gelten die entsprechenden Transportnachweise für die Einreise). Dieses muss bei Eintreffen des Pferdes unaufgefordert dem Betriebsinhaber vorgelegt werden und darf nicht älter als 72h Stunden sein. Es muss daraus mindestens ersichtlich sein, dass das Tier frei von Krankheitsanzeichen ist und aus einem Seuchenfreien Bestand kommt und somit sich bester Gesundheit erfreut. Auch muss der Transport des Pferdes als unbedenklich eingestuft sein.
  15. Jedes Pferd das sich auf der Anlage befindet unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist, hat einen wirksamen Impfschutz gegen Influenza und Tetanus vorzuweisen, eine Kopie des Pferdepass ist bei Eintreffen des Pferdes an den Betriebsleiter zu übergeben.
  16. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzten sich Pferdebesitzer dieser Anordnung so kann der Betrieb die sofortige Entfernung deren Pferde verlangen, alle eventuell entstanden und/oder entstehenden Schäden des Betriebs und/oder an Privatpferden gehen zu Kosten der sich widersetzenden Pferdebesitzer.
  17. Für auf der Anlage befindliche Pferde, auch für kurzfristige Aufenthalte von nur einem Tag, sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen und diese in Kopie dem Betriebsleiter auf Wunsch vorzulegen.
  18. Jedes Pferd, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, muss im Pferdpass als „nicht zur Schlachtung bestimmt“ eingetragen sein. Eine Kopie dieser Seite des Pferdepasses muss bei Eintreffen des Pferdes an den Betriebsleiter übergeben werden.
  19. Fremdpferde, die nicht als Einstellpferde zu sehen sind, dürfen nur in der zugewiesenen Box geputzt und gerichtet werden und auf direktem Weg in die Reitbahn/Longierzirkel und wieder zurück geführt werden. Ein unnötiger Aufenthalt des Pferdes auf der Anlage ist unbedingt zu vermeiden und der direkte Kontakt mit Einstellpferden ist untersagt. Eine Ansteckungsgefahr muss so gering wie möglich gehalten werden und die zugewiesene Koppel darf nicht eigenständig gewechselt werden.
  20. Wer gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden. Dies ist ein sofortiger und außerordentlicher Kündigungsgrund.
  21. Eine Haftung des Betriebes – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Reiter, Benutzer, Einsteller durch ein Verhalten des Betriebes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen oder Beauftragten entsteht, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung des Betriebes in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Betriebes, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten und gesetzlicher Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.
  1. Die Preise für Unterricht mit Lehrpferden des Betriebes und die Unterrichtseinheiten mit Privatpferden richten sich nach der Gebührenordnung des Betriebes. Die jeweils gültigen Gebühren sind bei der Betriebsleitung zu erfragen. Die Bezahlung der Leistung wird im Voraus fällig.
  2. Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Ausbilder zugewiesen.
  3. Das Reiten von Lehrpferden ist nur mit einem Reithelm bzw. einer splittersicheren Sturzkappe gestattet.
  4. Eine Bestellung der Pferde oder eine Unterrichtsvereinbarung mit einem Privatpferd kann jederzeit (während der Stallzeiten) – auch telefonisch erfolgen. Eine Abmeldung eines bestellten Pferdes oder einer Unterrichtsvereinbarung kann nur entgegengenommen werden, wenn die Abbestellung mindesten 3 Werktage vor der betreffenden Zeit erfolgt; andernfalls muss die Stunde komplett berechnet werden. Außer es wird ein schriftliches ärztliches Attest nachgewiesen.
  5. Ein Anspruch auf volle Ausnutzung einer Unterrichtseinheit besteht nur dann, wenn der Reiter die Stunde pünktlich beginnt.
  6. Zu einer Springstunde gehören das Auf- und Abbauen der gesamten Sprünge (vor und nach der Springstunde), das Vorbereiten des Pferdes, einzelne Sprünge und das Springen eines Parcours oder verschiedener Parcourabschnitte bzw. Gymnastikreihen. Das Springen einzelner kleiner Hindernisse während einer Reitstunde gilt nicht als Springstunde. Das Springen auf Lehrpferden ohne Aufsicht des Ausbilders ist verboten.
  7. Für Ritte außerhalb der Anlage werden Lehrpferde grundsätzlich nur in Begleitung eines Ausbilders oder eines erfahrenen, vom Betriebsleiter benannten Reiters zugelassen.
  8. Wird ein Ausbilder benötigt, so ist er zu bezahlen. Angefangene halbe Stunden müssen voll bezahlt werden.
  9. Sind längere Ausritte – ganztägig oder mehrtägig – geplant, so sind mit dem Betriebsleiter hierfür Sonderabmachungen zu treffen.
  10. Für die Lehrpferde, die bei Ausritten offensichtlich überfordert oder tierschutzwidrig behandelt werden, ist die doppelte Gebühr zu zahlen und gegebenenfalls anfallende Tierarzt und/oder Hufschmied Kosten zu tragen. Der Betriebsleiter behält sich das Recht vor, den hierfür verantwortlichen Reiter für die Zukunft von der Anlagennutzung auszuschließen und/oder rechtliche Schritte einzuleiten.
  11. Werden Lehrpferde auf Veranstaltungen eingesetzt, sind hierfür mit dem Betriebsleiter Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen an den Betrieb.
  12. Werden Lehr- oder Privatpferde aus Sicht des Ausbilders ungerecht gestraft oder gar misshandelt, erfolgt umgehend eine Anlagenverweisung, sowie in schweren und/oder wiederholten Fällen eine Anzeige. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (auch Pensionsgelder) gehen zu Lasten des betroffenen Reiters.
  13. Der Betriebsleiter behält sich in diesen Fällen das Recht vor, den Pferdeeinstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  1. Der Betrieb überlässt Boxen und Offenstallplätz für die Unterstellung von Pferden und Ponys. Für die Einsteller von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung fester Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden ergeben sich aus der Gebührenordnung (zu erfragen beim Betriebsleiter).
  3. Die Preise für den Unterricht und das Arbeiten von Pensionspferden sind mit den Ausbildern zu vereinbaren und an diese zu entrichten.
  4. Hinsichtlich Impfschutz, Seuchenfällen/ansteckenden Krankheiten und Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt I) 15.
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  6. Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Ausbilder zugewiesen.
  7. Das Reiten von Lehrpferden ist nur mit einem Reithelm bzw. einer splittersicheren Sturzkappe gestattet.
  8. Eine Bestellung der Pferde oder eine Unterrichtsvereinbarung mit einem Privatpferd kann jederzeit (während der Stallzeiten) – auch telefonisch erfolgen. Eine Abmeldung eines bestellten Pferdes oder einer Unterrichtsvereinbarung kann nur entgegengenommen werden, wenn die Abbestellung mindesten 3 Werktage vor der betreffenden Zeit erfolgt; andernfalls muss die Stunde komplett berechnet werden. Außer es wird ein schriftliches ärztliches Attest nachgewiesen.
  9. Ein Anspruch auf volle Ausnutzung einer Unterrichtseinheit besteht nur dann, wenn der Reiter die Stunde pünktlich beginnt.
  10. Zu einer Springstunde gehören das Auf- und Abbauen der gesamten Sprünge (vor und nach der Springstunde), das Vorbereiten des Pferdes, einzelne Sprünge und das Springen eines Parcours oder verschiedener Parcourabschnitte bzw. Gymnastikreihen. Das Springen einzelner kleiner Hindernisse während einer Reitstunde gilt nicht als Springstunde. Das Springen auf Lehrpferden ohne Aufsicht des Ausbilders ist verboten.
  11. Für Ritte außerhalb der Anlage werden Lehrpferde grundsätzlich nur in Begleitung eines Ausbilders oder eines erfahrenen, vom Betriebsleiter benannten Reiters zugelassen.
  12. Wird ein Ausbilder benötigt, so ist er zu bezahlen. Angefangene halbe Stunden müssen voll bezahlt werden.
  13. Sind längere Ausritte – ganztägig oder mehrtägig – geplant, so sind mit dem Betriebsleiter hierfür Sonderabmachungen zu treffen.
  14. Für die Lehrpferde, die bei Ausritten offensichtlich überfordert oder tierschutzwidrig behandelt werden, ist die doppelte Gebühr zu zahlen und gegebenenfalls anfallende Tierarzt und/oder Hufschmied Kosten zu tragen. Der Betriebsleiter behält sich das Recht vor, den hierfür verantwortlichen Reiter für die Zukunft von der Anlagennutzung auszuschließen und/oder rechtliche Schritte einzuleiten.
  15. Werden Lehrpferde auf Veranstaltungen eingesetzt, sind hierfür mit dem Betriebsleiter Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen an den Betrieb.
  16. Werden Lehr- oder Privatpferde aus Sicht des Ausbilders ungerecht gestraft oder gar misshandelt, erfolgt umgehend eine Anlagenverweisung, sowie in schweren und/oder wiederholten Fällen eine Anzeige. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (auch Pensionsgelder) gehen zu Lasten des betroffenen Reiters.
  17. Der Betriebsleiter behält sich in diesen Fällen das Recht vor, den Pferdeeinstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  1. Die Reitanlage steht grundsätzlich gem. Stallzeiten zur Verfügung. Bei besonderen Veranstaltungen oder Kundenterminen ist es erforderlich, die Reitanlage für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken. Dies ist beim Betriebsleiter zu erfragen. Zudem ist außerhalb der Stallzeiten das Betreten der Anlage, im Interesse von Personal und Pferden, untersagt.
  2. Einzelreiter werden gebeten, nach Möglichkeit nicht zu Zeiten zu reiten, die geschlossenen Abteilungen vorbehalten sind. Während der für Abteilungsreiter festgesetzten Zeiten ist den Weisungen des Ausbilders Folge zu leisten. Während des Reitens einer Quadrille ist das Reiten nicht an der Quadrille Beteiligter untersagt.
  3. Zur Zeit des Voltigierens dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet werden.
  4. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei?“ – „Ist frei“). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn und wenn möglich von einer Erhöhung aus.
  5. Vor dem Betreten der Reit- und Longierflächen haben die Hufe sauber zu sein.
  6. Vor dem Verlassen der Reitfläche sind die Hufe in der Reithalle auszukratzen. Der Reitplatz ist bei geöffnetem Tor nur über die Halle zu betreten und zu verlassen.
  7. Das Longieren und frei laufen lassen sind in der Reithalle und auf dem Reitplatz untersagt, hierfür bitte ausschließlich den Longierzirkel nutzen.
  8. Halten und Schritt reiten sind auf dem Hufschlag untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzen. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50m (3 Schritt) einzuhalten.
  9. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen auf einer Hand zu reiten und ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der erfahrenste Reiter / Ausbilder nach angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
  10. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 4 Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinien. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Ausbilders oder mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.
  11. Die Benutzung der Hindernisse/sonst. Materials steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen/Materialien kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind sofort zu melden. Bitte keine Materialien auf der Reitfläche oder dem Longierzirkel liegen lassen.
  12. Im Reitunterricht ist das Tragen eines Reithelmes bzw. einer splittersicheren Sturzkappe Pflicht. Bei Minderjährigen ist das Tragen eines Reithelmes bzw. einer splittersicheren Sturzkappe während des Reitens auf der gesamten Anlage immer Pflicht.
  13. Bei Springstunden ist zudem das Tragen einer Schutzweste empfohlen; ohne auf eigene Gefahr.
  14. Reiten ohne Helm auch von Erwachsenen ausschließlich auf eigene Gefahr.
  15. Außer bei der Springstunde sind alle Hindernisse außerhalb der Reitbahn aufzubewahren, außer es ist vom Betriebsleiter anders angeordnet.
  16. Reiten und Longieren hat Vorrang vor „freilaufen lassen“ oder „wälzen lassen“.
  17. Beim longieren ist darauf zu achten, den Longierboden nicht übermäßig zu schädigen. Ein so genanntes „schreddern“ lassen der Pferde ist untersagt. Löcher und Unebenheiten sind nach dem longieren zu beseitigen.
  18. Nach erfolgtem „freilaufen lassen“ oder „wälzen lassen“ im Longierzirkel sind umgehend entstandene Löcher im Boden zu beseitigen und der Hufschlag zu ebnen.
  19. Pferdeäpfel sind vor Verlassen der Reitfläche/Longierzirkel in den dafür vorgesehenen Schubkarren zu leeren, spätestens direkt nach dem Versorgen des Pferdes. Es wird gebeten darauf zu achten so wenig Sand/Holz wie möglich mit zu entsorgen. Wenn der Schubkarren voll sein sollte ist dieser auf dem Misthaufen zu entleeren. Das ist kein Grund nicht abzumisten.
  20. Westernreiter ist es untersagt Sliding Stopps oder schnelle Spins zu reiten. Der Reithallenboden ist zu schonen und nur für den normalen Dressur- und Springbereich geeignet.
  21. Pferdeäpfel die auf der gesamten Anlage (auch auf der Geländestrecke und beim grasen lassen!) fallen gelassen werden sind umgehend aufzusammeln und ordnungsgemäß auf dem Misthaufen oder in dafür vorgesehene Schubkarren zu leeren.
  22. Der Putz-, sowie der Waschplatz oder die Stallgasse sind vor dem Verlassen des Platzes zu säubern und der Schmutz in die dafür vorgesehene Schubkarre zu leeren, falls diese voll sein sollte muss diese umgehend auf dem Misthaufen hinter dem Stall ausgeleert und wieder zurück an ihren Platz gebracht werden.
  23. Die komplett vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.
  24. Die Geländestrecke darf nur bei griffigem Untergrund benutzt werden, es darf kein Risiko auf Schaden am Untergrund durch das Pferd gegeben sein. Hierfür die Anweisungen des Betriebspersonals beachten und beim Betriebsleiter bei Ungewissheit nachfragen. Bitte nicht einfach benutzen, in der Hoffnung es bekommt keiner mit!!! Die Geländestrecke muss, genauso wie die gesamte Anlage, abgemistet werden.

 

  1. Gegenstand sind Foto- und Videoaufnahmen

    1. Verwendungszweck für gewerbliche Nutzung durch Veröffentlichung in Printversion und/oder Onlinemedien (im Internet, Social Media Kanälen) zu jedem Zeitpunkt.
    2. Erklärung

    Der Unterschreiber erklärt sein Einverständnis mit der Verwendung der Aufnahmen seiner Person und seines Tieres für die oben beschriebenen Zwecke. Eine Verwendung der Aufnahmen für andere, als die beschriebenen Zwecke, oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahmen an Dritte ist unzulässig, mit Ausnahme der Überlassung an das Unternehmen von Oliver Kutter.

    Diese Einwilligung ist freiwillig. Wird sie nicht erklärt, entstehen keine Nachteile. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wiederrufen werden.

  2. Einzelreiter werden gebeten, nach Möglichkeit nicht zu Zeiten zu reiten, die geschlossenen Abteilungen vorbehalten sind. Während der für Abteilungsreiter festgesetzten Zeiten ist den Weisungen des Ausbilders Folge zu leisten. Während des Reitens einer Quadrille ist das Reiten nicht an der Quadrille Beteiligter untersagt.
  3. Zur Zeit des Voltigierens dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet werden.
  4. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei?“ – „Ist frei“). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn und wenn möglich von einer Erhöhung aus.
  5. Vor dem Betreten der Reit- und Longierflächen haben die Hufe sauber zu sein.
  6. Vor dem Verlassen der Reitfläche sind die Hufe in der Reithalle auszukratzen. Der Reitplatz ist bei geöffnetem Tor nur über die Halle zu betreten und zu verlassen.
  7. Das Longieren und frei laufen lassen sind in der Reithalle und auf dem Reitplatz untersagt, hierfür bitte ausschließlich den Longierzirkel nutzen.
  8. Halten und Schritt reiten sind auf dem Hufschlag untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzen. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50m (3 Schritt) einzuhalten.
  9. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen auf einer Hand zu reiten und ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der erfahrenste Reiter / Ausbilder nach angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
  10. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 4 Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinien. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Ausbilders oder mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.
  11. Die Benutzung der Hindernisse/sonst. Materials steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen/Materialien kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind sofort zu melden. Bitte keine Materialien auf der Reitfläche oder dem Longierzirkel liegen lassen.
  12. Im Reitunterricht ist das Tragen eines Reithelmes bzw. einer splittersicheren Sturzkappe Pflicht. Bei Minderjährigen ist das Tragen eines Reithelmes bzw. einer splittersicheren Sturzkappe während des Reitens auf der gesamten Anlage immer Pflicht.
  13. Bei Springstunden ist zudem das Tragen einer Schutzweste empfohlen; ohne auf eigene Gefahr.
  14. Reiten ohne Helm auch von Erwachsenen ausschließlich auf eigene Gefahr.
  15. Außer bei der Springstunde sind alle Hindernisse außerhalb der Reitbahn aufzubewahren, außer es ist vom Betriebsleiter anders angeordnet.
  16. Reiten und Longieren hat Vorrang vor „freilaufen lassen“ oder „wälzen lassen“.
  17. Beim longieren ist darauf zu achten, den Longierboden nicht übermäßig zu schädigen. Ein so genanntes „schreddern“ lassen der Pferde ist untersagt. Löcher und Unebenheiten sind nach dem longieren zu beseitigen.
  18. Nach erfolgtem „freilaufen lassen“ oder „wälzen lassen“ im Longierzirkel sind umgehend entstandene Löcher im Boden zu beseitigen und der Hufschlag zu ebnen.
  19. Pferdeäpfel sind vor Verlassen der Reitfläche/Longierzirkel in den dafür vorgesehenen Schubkarren zu leeren, spätestens direkt nach dem Versorgen des Pferdes. Es wird gebeten darauf zu achten so wenig Sand/Holz wie möglich mit zu entsorgen. Wenn der Schubkarren voll sein sollte ist dieser auf dem Misthaufen zu entleeren. Das ist kein Grund nicht abzumisten.
  20. Westernreiter ist es untersagt Sliding Stopps oder schnelle Spins zu reiten. Der Reithallenboden ist zu schonen und nur für den normalen Dressur- und Springbereich geeignet.
  21. Pferdeäpfel die auf der gesamten Anlage (auch auf der Geländestrecke und beim grasen lassen!) fallen gelassen werden sind umgehend aufzusammeln und ordnungsgemäß auf dem Misthaufen oder in dafür vorgesehene Schubkarren zu leeren.
  22. Der Putz-, sowie der Waschplatz oder die Stallgasse sind vor dem Verlassen des Platzes zu säubern und der Schmutz in die dafür vorgesehene Schubkarre zu leeren, falls diese voll sein sollte muss diese umgehend auf dem Misthaufen hinter dem Stall ausgeleert und wieder zurück an ihren Platz gebracht werden.
  23. Die komplett vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.
  24. Die Geländestrecke darf nur bei griffigem Untergrund benutzt werden, es darf kein Risiko auf Schaden am Untergrund durch das Pferd gegeben sein. Hierfür die Anweisungen des Betriebspersonals beachten und beim Betriebsleiter bei Ungewissheit nachfragen. Bitte nicht einfach benutzen, in der Hoffnung es bekommt keiner mit!!! Die Geländestrecke muss, genauso wie die gesamte Anlage, abgemistet werden.